2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6 IV. Eröffnung - Y.________, als Gerichtsurkunde - X.________, als Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt von Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis