und das Dekret über das Normalbaureglement (Änderungen) vom 30. April 2008, S. 7. 9 Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2012, Ziff. 5. 5 d) Die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen war damit rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 19. April 2012 bestätigt. 3. Kosten