i BewD und sind bewilligungspflichtig. Für die Bewilligungspflicht spricht im Übrigen auch Art. 39 Abs. 4 BewD, wonach der Aushub der Baugrube, das Legen von Leitungen oder ähnliche Arbeiten unter gewissen Voraussetzungen von der Gemeindebehörde schon nach Eingang des Baugesuchs erlaubt werden können. Wären diese Arbeiten bewilligungsfrei, müsste dafür seitens der Behörde keine Bewilligung für einen vorzeitigen Baubeginn erteilt werden. Eine solche Bewilligung liegt zudem – wie erwähnt - vorliegend nicht vor. 8 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Dekret über das Baubewilligungsverfahren