Sie dienen in keiner Weise der Umgebungsgestaltung. Wie die Gemeinde richtig ausführt, wurden diese Arbeiten vielmehr als Vorarbeit für das hängige Bauprojekt B.________ (Abbruch Scheune, Neubau von 5 Häusern, Verlegen von Abwasser- und Stromleitungen) vorgenommen. Die Beschwerdeführenden bestätigen dies in ihrer Beschwerde-Ergänzung vom 15. Mai 2012, indem sie ausdrücklich festhalten, die Arbeiten würden der Vorbereitung für anstehende Hauptarbeiten und der Sanierung einer im letzten Jahr nur provisorisch reparierten Abwasserleitung des Nachbarn dienen.9 Die ausgeführten Arbeiten fallen daher nicht unter Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD und sind bewilligungspflichtig.