c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sind Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt baubewilligungsfrei. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass Terrainveränderungen nur dann unter diese Bestimmung fallen, wenn sie als Massnahme der Umgebungsgestaltung dienen. Dies ergibt sich noch klarer auch aus dem Vortrag des Regierungsrates, welcher von „Terrainveränderungen im Sinne von Umgebungsgestaltungen“ spricht8. Die vorliegend vorgenommenen Abgrabungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie dienen in keiner Weise der Umgebungsgestaltung.