vorzeitiger Baubeginn im Sinne von Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 39 BewD bezüglich des von Beschwerdeführenden eingereichten Baugesuchs zur Überbauung dieser Parzellen wurde von der Gemeinde nicht bewilligt. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde jedoch geltend, die vorgenommenen Arbeiten seien baubewilligungsfrei, da es sich um Erdbewegungen handle, welche unter dem Freimass von 1.2 m liegen würden. Gemäss der Weisung der JGK vom 4. November 2009 seien Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bewilligungsfrei, wenn sie nicht höher als 1.20 m sind und nicht mehr als 100 Kubikmeter umfassen.