b) Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren eigenen Angaben „am 18. April 2012 einen Streifen von ca. 2.70 x 6 m neben der B.________strasse abhumusiert, um eine Senke von 30-50 cm mit überschüssigem Koffermaterial von der Baustelle Flugplatz aufzufüllen.“ Diese Arbeiten seien vorgenommen worden, „obschon die Gemeinde bis heute, über einen Monat nach Ablauf der Einsprachefrist, immer noch keine formelle Bewilligung für die Vorarbeiten erteilt hat“.7 Damit verfügen die Beschwerdeführenden unbestrittenerweise über keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Auch ein 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)