1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. In Abänderung der Ziffern 2 und 4 der Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 21. März 2012 wird dem Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine neue Frist angesetzt. Das Benützungsverbot für die Wohnung Sigriswil Gbbl.-Nr. A.________ wird ab dem 30. September 2012 wirksam. Das Benützungsverbot gilt als aufgehoben, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass die Wohnung von einer ortsansässigen Person ständig bewohnt wird. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 21. März 2012 bestätigt.