Da die den Beschwerdeführenden angesetzte Frist zur Räumung der Wohnung während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, ist eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen. Eine Frist von rund drei Monaten, d.h. bis Ende September 2012 erscheint verhältnismässig. 15 11. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid