b) Da die Vorinstanz bereits mit (unangefochtener) Verfügung vom 8. Dezember 2011 rechtskräftig über das Ausnahmegesuch der Beschwerdeführenden entschieden hat, wird auf diese Anträge nicht eingetreten. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden keine Ausnahmegründe geltend gemacht haben. Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung einer Übergangsfrist mit einer Verletzung des Vertrauensprinzips begründen, wird auf die Ausführungen in Ziff. 8 verwiesen. 10. Frist