Aus den Äusserungen von Herrn D.________ können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Einen musste den Beschwerdeführenden aufgrund der früheren Korrespondenz und der Wiederherstellungsverfügung klar sein, dass der Gemeinderatspräsident D.________ nicht zuständig für den Entscheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für Erstwohnungsnutzer ist. Zum Anderen hat Herr D.________ nicht in Aussicht gestellt, dass die Anmeldung eines Ehegatten die Anforderungen erfüllen würde. Er hat – wie die Beschwerdeführenden selbst beschreiben – nur gesagt, diese Frage müsse er mit anderen Personen klären und die Hochbaukommission wolle solche Fälle prüfen.