c) Soweit die Beschwerdeführenden Ereignisse vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 8. Dezember 2011 ansprechen, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Die Vor-instanz hat sich in dieser Verfügung mit den Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und Ansprüche aus dem Vertrauensschutzprinzip verneint. Dagegen haben die Beschwerdeführenden keine Beschwerde erhoben. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die für Zusicherungen oder falsche Auskünfte der Gemeinde Sigriswil sprechen: