b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV26 verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen bzw. falsche Auskünfte. Vorausgesetzt wird, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des 26 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13