a) Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und machen geltend, es sei ihnen in Aussicht gestellt worden, dass eine Steuerteilung zur Erfüllung der Voraussetzungen an Erstwohnungsnutzer genüge. Später sei ihnen zumindest eine Übergangslösung bzw. die Bewilligung eines Ausnahmegesuches in Aussicht gestellt worden. Schliesslich habe man sie im Nachgang zur Wiederherstellungsverfügung vom 8. Dezember 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldung eines Ehegatten in Sigriswil erforderlich sei; von einer Wohnsitznahme beider Ehegatten sei nicht die Rede gewesen.