Der Beschwerdeführer hat daher keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Sigriswil begründet, sondern hat aufgrund der familiären / ehelichen Beziehungen seinen Wohnsitz nach wie vor in C.________, wo seine Ehefrau unbestrittenermassen ihren Wohnsitz hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer nicht erfüllt. 8. Vertrauensschutz