Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführenden keine getrennte Wohnsitze, d.h. zwei unabhängige Sphären anstreben, sondern sich meist gemeinsam an beiden Orten aufhalten möchten. Weiter wird aus den Vorakten deutlich, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit getrennter Wohnsitze erst nach Erlass des Benützungsverbotes in Erwägung zogen in der Hoffnung, damit den Anforderungen an Erstwohnungsnutzer genügen zu können (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden an den Gemeinderat und die Hochbaukommission Sigriswil vom 24. Januar 2012).