Selbst wenn dies zutrifft, genügt es nicht, um einen getrennten Wohnsitz der Beschwerdeführenden zu bejahen. In ihrer Korrespondenz mit der Steuerverwaltung Basel-Landschaft und der Gemeinde Sigriswil halten die Ehegatten fest, dass sie ihr Haus in C.________ behalten wollen und beide – sie benutzen immer die „wir“- Form – sowohl in C.________ und in Sigriswil wohnen möchten, jeweils zu etwa 50% (vgl. Schreiben vom 16. Oktober 2010 an die Steuerverwaltung Basel-Landschaft und Brief vom 31. Dezember 2010 an den Gemeinderat und die Hochbaukommission Sigriswil). So halten sie in ihrem Schreiben an die Steuerverwaltung Basel-Landschaft beispielsweise fest: „Wir wollen unser Haus in C.___