Deshalb werden bei Ehegatten, die das eheliche Zusammenleben nicht aufgegeben haben, getrennte Wohnsitze nur sehr selten angenommen. Voraussetzung dafür wäre, dass tatsächlich zwei getrennte Sphären bzw. Lebensmittelpunkte bestehen. Dies wird aber von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und auch durch nichts belegt. Sie argumentieren einzig, der Beschwerdeführer sei als Rentner nicht mehr an einen Arbeitsort gebunden und verbringe mehr als sechs Monate im Jahr in Sigriswil, wo er auch seinen Hobbys nachgehe. Selbst wenn dies zutrifft, genügt es nicht, um einen getrennten Wohnsitz der Beschwerdeführenden zu bejahen.