b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt es zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht, sich in einer Gemeinde anzumelden und einen entsprechenden Wunsch zu äussern (vgl. Ziff. 5.a vorstehend). Massgebend ist, wo eine Person tatsächlich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat; dies bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Dabei kommt – gerade bei Ehepaaren – den familiären Bindungen das stärkste Gewicht zu. Deshalb werden bei Ehegatten, die das eheliche Zusammenleben nicht aufgegeben haben, getrennte Wohnsitze nur sehr selten angenommen.