a) Der Beschwerdeführer hat am 1. Februar 2012 seine Schriften in der Gemeinde Sigriswil hinterlegt und ist der Meinung, damit einen von seiner Ehefrau getrennten zivilrechtlichen Wohnsitz begründet zu haben. Die Vorinstanz dagegen vertritt die Auffassung, sein tatsächlicher Wohnsitz befinde sich immer noch bei seiner Ehefrau in C.________.