25 BGE 123 I 289 E. 2b und c 11 Benutzung. Die Gemeinde ist der Auffassung, bei einem alternierenden Wohnsitz werde eine Wohnung nicht „ständig“ sondern nur teilweise benutzt. Eine andere Interpretation würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen. Diese Auslegung der Gemeinde ist ohne Weiteres haltbar. 7. Getrennter Wohnsitz der Ehegatten