__ und in Sigriswil den Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer nicht Genüge getan ist. Diese Frage ist daher nicht mehr Verfahrensgegenstand. Im Übrigen wäre der Entscheid der Vor-instanz, wonach ein alternierender Wohnsitz der im Dienstbarkeitsvertrag und in Art. 32 GBR enthaltenen Voraussetzung „ständige Benutzung durch ortsansässige Person“ nicht entspricht, nicht zu beanstanden. Sowohl die Nutzungsbeschränkung gemäss Dienstbarkeitsvertrag als auch die Vorschrift des GBR stellen nicht allein auf das Kriterium „ortsansässig“ ab, sondern verlangen eine ständige 24 Arnold, a.a.O., S. 479 mit Hinweisen