Dieses enthält einzig allgemeine Aussagen zu den Voraussetzungen einer Steuerteilung, aber keine Zusicherung im konkreten Fall. Weiter enthalten die Akten eine Notiz des Steuerregisterführers der Gemeinde Sigriswil vom 5. November 2010 wonach aus Sicht des Kantons Bern eine Steuerteilung bewilligt werden könnte. Ob eine Steuerteilung tatsächlich von beiden Kantonen bewilligt wird, ist aber vorliegend unerheblich. Die Vorinstanz hat bereits rechtskräftig entschieden, dass mit einer Steuerteilung bzw. mit einem alternierenden steuerrechtlichen Wohnsitz zu je 50% in C.________ und in Sigriswil den Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer nicht Genüge getan ist.