b) Ob eine Steuerteilung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Bern tatsächlich bewilligt und durchgeführt wird, ergibt sich nicht abschliessend aus den Akten. Entsprechende Verfügungen oder Veranlagungen der Steuerbehörden haben die Beschwerdeführenden nicht eingereicht; solche Verfügungen liegen allenfalls aus zeitlichen Gründen auch gar noch nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren nur ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft vom 20. Oktober 2010 eingereicht. Dieses enthält einzig allgemeine Aussagen zu den Voraussetzungen einer Steuerteilung, aber keine Zusicherung im konkreten Fall.