Bei Aufenthalten ausserhalb des Hauptsteuerdomizils von über 90 Tagen jährlich wird in der Regel ein zweites Steuerdomizil angenommen, allerdings nur ein sekundäres, d.h. ein Nebensteuerdomizil. Im Gegensatz zum Zivilrecht ist im Steuerrecht aber ausnahmsweise auch ein alternierender Wohnsitz, d.h. zwei gleichwertige Steuerdomizile möglich. Dies wird zugelassen, wenn der Steuerpflichtige zu beiden Orten, an welchen er sich regelmässig aufhält, ähnlich starke Beziehungen unterhält und sich ungefähr gleich lange pro Jahr an beiden Orten aufhält. Bei Ehegatten müssen diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten gemeinsam zutreffen.22