das Steuerdomizil ist nicht frei wählbar.19 Das Hinterlegen der Schriften bildet bloss ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz, genügt aber nicht für die Begründung eines Hauptsteuerdomizils.20 Bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes haben wirtschaftliche Gegebenheiten (Arbeitsplatz) ein etwas höheres Gewicht als bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes. Aber auch im Steuerrecht werden die persönlichen und familiären Beziehungen als stärker erachtet, als jene, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben.21