Nebensteuerdomizil oder ein Spezialsteuerdomizil).17 Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, ist für die Bestimmung des (Haupt-)Steuerdomizils darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält.18 Wie auch bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der steuerpflichtigen Peron nach der Gesamtheit der objektiven Umstände und nicht nach den erklärten Wünschen der betreffenden Person; das Steuerdomizil ist nicht frei wählbar.19