b) Die Gesetze des Bundes und der Kantone über die direkten Steuern knüpfen die subjektive Steuerpflicht natürlicher Personen primär an den steuerrechtlichen Wohnsitz an.14 Als steuerrechtlicher Wohnsitz (Steuerdomizil) gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz, d.h. der Ort, wo sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.15 Die Steuergesetze und die Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot definieren den steuerrechtlichen Wohnsitz somit grundsätzlich gleich wie Art. 23 Abs. 1 ZGB.16