Inhaltlich besteht zwischen diesen beiden Regelungen kein Unterschied. Beide verlangen, dass die Erstwohnungen „von ortsansässigen Personen ständig benutzt werden“. Dies ist die Hauptaussage; weiter verweisen beide Formulierungen hinsichtlich der Voraussetzung „ortsansässig“ auf Art. 23 ZGB sowie auf den festen Wohnsitz oder das Steuerdomizil. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Abkürzung „bzw.“ in Art. 32 GBR dem Ausdruck „oder“ gleichgestellt; sie bedeutet nicht „und“. Der Dienstbarkeitsvertrag und Art. 32 GBR beinhalten somit die gleiche Regelung und stellen zwei kumulative Anforderungen: