Art. 32 Abs. 2 GBR ist wie folgt formuliert: „Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in Sigriswil, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden. Zu den Erstwohnungen zählen im Übrigen gewerblich genutzte Bruttogeschossflächen.“ 7