Gefordert werde in beiden Fällen die ständige Benutzung durch eine ortsansässige Person. Ein reines Steuerdomizil genüge diesen Anforderungen nicht. b) Die Nutzungsbeschränkung gemäss Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 15. September 1986 lautet: „Erstwohnungen sind Wohnungen und in der Wohnzone W2 zulässige Gewerbe- oder Dienstleistungsräume, die als Einheit von ortsansässigen Personen (mit Steuerdomizil oder festem Wohnsitz in Sigriswil, vgl. Art. 23 ZGB) ständig benutzt werden.“