erfolgen, falls sich später erlassene öffentlichrechtliche Vorschriften zu Gunsten der Dienstbarkeitsbelasteten auswirken; Verschärfungen dagegen werden nicht berücksichtigt. Die Gemeinde habe daher fälschlicherweise die Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer unter dem Blickwinkel von Art. 32 GBR geprüft und gefordert, dass die Bewohner sowohl ihren zivilrechtlichen als auch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Sigriswil haben müssen. Die Gemeinde dagegen vertritt den Standpunkt, die Nutzungsbeschränkung gemäss Grundbucheintrag stimme mit der Vorschrift von Art. 32 GBR überein. Gefordert werde in beiden Fällen die ständige Benutzung durch eine ortsansässige Person.