a) Von den Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass die Wohnung Sigriswil Gbbl.-Nr A.________ nur als Erstwohnung benutzt werden darf. Umstritten ist dagegen, ob sich die von den Bewohnern zu erfüllenden Voraussetzungen nach Art. 32 GBR oder nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 15. September 1986 bestimmen. Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, das Verhältnis zwischen der Nutzungsbeschränkung gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 15. September 1986 und der später in Kraft getretenen Regelungen im GBR werde im Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag soll eine Anpassung des Dienstbarkeitsvertrages nur dann