Rechtskräftig entschieden ist dagegen, ob im Falle einer Steuerteilung die Voraussetzungen des Dienstbarkeitsvertrages bzw. jene von Art. 32 GBR erfüllt sind. Ebenfalls rechtskräftig beurteilt sind das von den Beschwerdeführenden gestellte Ausnahmegesuch betreffend Benutzung während einer Dauer von zwei Jahren und die geltend gemachte Verletzung von Art. 9 BV7 soweit Ereignisse vor dem 8. Dezember 2011 betroffen sind. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden wird nicht eingetreten. Selbst wenn auf diese Rügen eingetreten werden könnte, wären sie unbegründet (vgl. nachfolgend Ziff. 6, 8.c und 9).