Die vorliegend angefochtene Vollstreckungsverfügung enthält aber nicht nur Vollstreckungsmodalitäten, sondern auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den rechtmässigen Zustand nicht wieder herstellte, d.h. die Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer nicht erfüllt. Auch diese Feststellungsverfügung ist somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; die Frage, ob der Beschwerdeführer heute die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist daher nachfolgend zu prüfen.