c) Die Wiederherstellungsverfügung vom 8. Dezember 2012 ist in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr angefochten werden. Verfahrensgegenstand ist nur die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012. Bei Vollstreckungsverfügungen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich einzig die Zulässigkeit der Vollstreckungsmodalitäten geprüft. Die vorliegend angefochtene Vollstreckungsverfügung enthält aber nicht nur Vollstreckungsmodalitäten, sondern auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den rechtmässigen Zustand nicht wieder herstellte, d.h. die Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer nicht erfüllt.