b) Innert der angesetzten Frist meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 in der Gemeinde Sigriswil an und bat um eine Bestätigung der Aufhebung des Benützungsverbots. Daraufhin prüfte die Gemeinde, ob er die Anforderungen an eine definitive und vollständige Wohnsitznahme in Sigriswil erfüllt und erliess am 21. März 2012 eine Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung. Darin hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2012), und legte die Frist zur Räumung der Wohnung neu fest auf 31. Mai 2012 (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2012).