a) Die Beschwerdeführenden haben die Wiederherstellungsverfügung vom 8. Dezember 2011 nicht angefochten. Diese Verfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen und die umstrittene Wohnung rechtskräftig mit einem Benützungsverbot belegt worden. Ziff. 2 des Dispositivs der genannten Verfügung fordert den Beschwerdeführer auf, die Wohnung bis am 1. April 2012 zu räumen und droht als Vollstreckungsmassnahme an, die Wohnung anschliessend zu versiegeln. Ziff. 3 der Verfügung hält fest, das Benützungsverbot gelte als aufgehoben, wenn der Beschwerdeführer bis am 1. April 2012 selbst die Voraussetzungen nach Art.