b) Das Benützungsverbot, das gemäss angefochtener Verfügung ab dem 31. Mai 2012 wirksam sein soll, ist nicht ein sofort vollstreckbares Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG, sondern ein Benützungsverbot im Sinne einer Wiederherstellungsmassnahme gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG.5 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Vollstreckungsverfügung hat daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 68 VRPG6). Die Beteiligten wurden vom Rechtsamt mit Verfügung vom 29. Mai 2012 auf diesen Umstand hingewiesen.