4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Aufschiebende Wirkung a) Die Beschwerdeführenden beantragten, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.