32 GBR3 erfülle, in Rechtskraft erwachsen. Daher könne nicht mehr gerügt werden, die im Grundbuch eingetragene Erstwohnungsbeschränkung sei anders auszulegen als Art. 32 GBR. Im Übrigen stimmten die Anforderungen von Dienstbarkeitsvertrag und Baureglement überein. Auch die Rügen betreffend Vertrauensschutz hätten bereits mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2011 vorgebracht werden müssen; auf sie sei nicht einzutreten. Massgebend sei, dass die Wohnung trotz formeller Wohnsitznahme des Beschwerdeführers nicht von einer Person bewohnt werde, die definitiv und vollständig gemäss Art. 32 GBR in Sigriswil Wohnsitz habe.