3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie führt zur Begründung aus, es sei nicht richtig, dass den Beschwerdeführenden ein positiver Entscheid in Aussicht gestellt worden sei. Weiter sei die Verfügung vom 8. Dezember 2011, insbesondere auch Ziff. 3 des Dispositivs, wonach das Benützungsverbot als aufgehoben gelte, wenn der Beschwerdeführer oder ein anderer Bewohner die Voraussetzungen von Art. 32 GBR3 erfülle, in Rechtskraft erwachsen.