Die Behörden hätten einer Steuerteilung zugestimmt. Dass der Beschwerdeführer sein Steuerdomizil in Sigriswil habe, sei unbestritten, daher erfülle er die erforderlichen Voraussetzungen. Zudem habe er auch seine Schriften in Sigriswil deponiert, halte sich dort während mehr als sechs Monaten jährlich auf und gehe seinen Hobbys nach. Auch sein zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich daher neu in Sigriswil. Das Benützungsverbot sei daher rechtswidrig. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden aufgrund diverser Auskünfte der Gemeinde darauf vertrauen dürfen, dass sie nach der beantragten Steuerteilung und der