Subeventualiter sei die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei für die Einhaltung des Zweckentfremdungsgebotes eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 zu gewähren und den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, gemäss dem massgebenden Dienstbarkeitsvertrag vom 15. September 1986 gälten als Erstwohnungen Einheiten, die von ortsansässigen Personen ständig benutzt würden. Ortsansässig seien Personen mit Steuerdomizil oder festem Wohnsitz nach Art. 23 ZGB1. Die beiden Voraussetzungen müssten nicht kumulativ erfüllt sein. Die Behörden hätten einer Steuerteilung zugestimmt.