Eventualiter sei die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei eine Ausnahmebewilligung für die Benützung der umstrittenen Wohnung als Zweitwohnung bis am 31. Dezember 2012 zu erteilen und den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei für die Einhaltung des Zweckentfremdungsgebotes eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 zu gewähren und den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung auszurichten.