2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 24. April 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012 und das am 8. Dezember 2011 verfügte Benützungsverbot seien aufzuheben. Eventualiter sei die Vollstreckungsverfügung vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei eine Ausnahmebewilligung für die Benützung der umstrittenen Wohnung als Zweitwohnung bis am 31. Dezember 2012 zu erteilen und den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung auszurichten.