Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, er und seine Frau hätten sich entschlossen, getrennte Wohnsitze zu führen und er werde sich in Sigriswil anmelden; damit erfülle er die Anforderungen an Erstwohnungsbenutzer. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 1. Februar 2012 in Sigriswil an. Mit „Vollstreckungsverfügung“ vom 21. März 2012 hielt die Gemeinde Sigriswil fest, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen an eine definitive und vollständige Wohnsitznahme nicht, das Benützungsverbot für die umstrittene Wohnung werde ab dem 31. Mai 2012 wirksam.