Gleichzeitig hielt sie fest, das Benützungsverbot gelte als aufgehoben, wenn der Beschwerdeführer bis zum 1. April 2012 die Voraussetzungen für Erstwohnungsbenutzer selbst erfülle oder die Wohnung von einer anderen Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, bewohnt werde. Diese Verfügung blieb unangefochten. 2