1. Die Beschwerde wird abgewiesen. In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 20. Dezember 2011 wird den Beschwerdeführenden zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine neue Frist angesetzt auf zwei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 20. Dezember 2011 bestätigt. 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b und 9c