Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG23). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 700.-. Für den Augenschein vom 21. März 2012 wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.- erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1’000.-. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid